Allgemeine Geschäftsbedingungen
Büro Regensburg:
Ramge Software Distribution GmbH & Co. KG
Prinz Ludwig Strasse 11
93055 Regensburg
Hauptsitz:
Ramge Software Distribution GmbH & Co. KG
Turlweg 15
93138 Lappersdorf
Amtsgericht-Regensburg HRA 9358
Umsatzsteuer-Ident-Nummer: DE813939750
Steuer-Nr/VAT ID: 24/200/0094/5
Persönlich haftende Gesellschafterin: E.A.T. Soft GmbH
Sitz: Regensburg
Amtsgericht-Regensburg HRB 15280
Geschäftsführer: Eva Toth, Andreas Toth
Kommanditisten:
Eva Toth (CEO & Marketing Director, HR)
Andreas Toth (CEO & Sales/Technic)
Sparkasse Suedliche Weinstrasse in Landau
Kontonummer: 9803
BLZ: 548 500 10
IBAN: DE41548500100000009803
Swift: SOLADES1SUW
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ramge Software Distribution GmbH & Co. KG
1) Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Ramge Software Distribution GmbH & Co.KG, Turlweg 15, 93138 Lappersdorf (im folgenden „RamgeSoft“ genannt), sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, die zwischen der RamgeSoft und ihren Kunden im Bereich des Leistungsangebotes der RamgeSoft getätigt bzw. abgeschlossen werden.
(2) Spätestens mit der Annahme des Angebotes, der Gegenzeichnung des Vertrages, dem Zugang zur Vertragssoftware, der Abnahme der Leistung oder der Leistungserbringung von RamgeSoft gelten diese AGB als vom Kunden angenommen.
(3) Entgegenstehenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen der Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur anerkannt, soweit deren Geltung ausdrücklich und in Textform vereinbart ist. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht in Textform von der RamgeSoft bestätigt worden sind.
(4) Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Textform die Rede ist, ist die Form nach § 126b BGB gemeint (z. B. Telefax oder Email), und kann auch durch strengere Formvorschriften (insb. § 126 BGB Schriftform) eingehalten werden. Ist von schriftlich die Rede so ist die Schriftform nach § 126 BGB gemeint.
(5) Für Folgegeschäfte mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden.
2) Leistungsumfang
(1) Sofern und soweit Gegenstand der Leistungen von RamgeSoft die Bereitstellung von Software ist, wird dem Kunden diese Software dadurch verschafft, dass RamgeSoft dem Kunden einen Zugang zum Downloadbereich des Herstellers/Lizenzgebers, der die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende Version der Vertragssoftware bereit hält, zur Verfügung stellt, damit sich der Kunde die Vertragssoftware selbständig herunterladen kann. Hinzu kommt in manchen Fällen die Zusendung der Zugangsdaten und eines gegebenenfalls notwendigen Autorisierungsschlüssels durch den Hersteller bzw. Lizenzgeber oder durch RamgeSoft per E-Mail an den Kunden. Die gegenständliche Übergabe der Software wird durch die Verschaffung des Zugangs zum Downloadbereich ersetzt; insbesondere wird die Software dem Kunden nicht auf einem Datenträger (CD, DVD, USB-Stick, Speicherkarte etc.) übergeben.
(2) Der Quellcode ist in keinem Fall Teil der Leistungen von RamgeSoft.
a) Kauf von Standardsoftware
Soweit Gegenstand des Vertrags der Kauf von Standardsoftware (nachfolgend „Vertragssoftware“) ist, gelten die folgenden Bestimmungen:
(3) Wird der Verkauf von Vertragssoftware vereinbart, ist RamgeSoft Reseller oder Distributor der Vertragssoftware. Gegenstand des Vertrags ist der Verkauf der jeweils aktuellen Version der Vertragssoftware als Reseller oder Distributor des Herstellers/Lizenzgebers.
(4) Sollte die Zusendung durch RamgeSoft erfolgen, so ist die Zusendung von der richtigen und rechtzeitigen Ausführung der Zusendung durch den Hersteller bzw. Lizenzgeber an RamgeSoft abhängig. RamgeSoft ist für daraus resultierende Verzögerungen oder Zusendungsausfälle nicht verantwortlich, sofern sie diese nicht zu vertreten hat.
b) Softwaremiete (Subscriptions)
Soweit Gegenstand des Vertrags die Erbringung von Mietleistungen (Subscriptions in Bezug auf Softwareanwendungen) ist, wird RamgeSoft als Reseller/Distributor des Herstellers tätig. Es gelten die folgenden Bestimmungen:
(1) Im Rahmen der Subscriptions schuldet RamgeSoft gegenüber dem Kunden die Zurverfügungstellung des Leistungsgegenstands (der Softwareanwendung) nach Maßgabe dieser Bedingungen.
(2) Der Zugang nach Ziffer 2) Abs. 1 wird dem Kunden dabei nur für die Dauer der im Angebot angegebenen Vertragslaufzeit verschafft. Der Kunde wird nicht Eigentümer der Software.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungspflichten von RamgeSoft im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Software ist die Überprüfung der vermieteten Software auf Kompatibilität mit anderer Software des Kunden. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass Drittsoftware zusammen mit der vermieteten Software funktioniert. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln an der vermieteten Software werden hiervon nicht berührt; auf Ziffer 3) e) dieser Bedingungen wird verwiesen.
c) Dienstleistungen
Soweit Gegenstand des Vertrags die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Beratungen, Workshops und Schulungen) ist, gelten die folgenden Bestimmungen:
(1) Die Art der Dienstleistung von RamgeSoft gegenüber dem Kunden und die Vergütung durch den Kunden werden im Angebot beschrieben. Soweit es sich bei den von RamgeSoft zu erbringenden Leistungen um Dienstleistungen handelt, ist nur die Unterstützung des Kunden im Wege reiner Tätigkeit geschuldet. Insbesondere schuldet RamgeSoft hierbei keinen bestimmten Erfolg. Es erfolgt bei diesen Leistungen auch keine Abnahme, sondern eine Erbringung der Leistung seitens RamgeSoft mittels reiner Stundenaufzeichnungen.
(2) RamgeSoft ist in der Einteilung ihrer Arbeitszeit frei. Sie hat sich jedoch zum Zwecke der Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Kunden abzustimmen.
(3) Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden bei der Vereinbarung von Dienstleistungen nicht zu.
(4) RamgeSoft hat Anspruch auf Ersatz ihrer erforderlichen Aufwendungen, die ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Vertrag entstehen. Reise- und Übernachtungskosten hat der Kunde im üblichen Umfang (EUR, 0,35 pro gefahrenen KM, bzw. Bahn 2. Klasse; Bis zu EUR 140,- pro Übernachtung in einem 4-Sterne-Hotel gegen Vorlage einer Quittung) zu erstatten, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.
i) Vertragsdauer und Kündigung
Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
d) Werkleistungen
Soweit Gegenstand des Vertrags die Herstellung eines Werks im Sinne des § 631 BGB ist, gelten die folgenden Bestimmungen:
i) Leistungen
(1) Das von RamgeSoft zu erstellende Werk und die Vergütung durch den Kunden werden im Angebot vereinbart. Die zu erbringenden Werkleistungen können zudem in einem Pflichtenheft genauer spezifiziert werden.
(2) Ist nichts anderes vereinbart, wird 50 % der vereinbarten Vergütung mit Vertragsschluss fällig. RamgeSoft kann die Ausführung der Erstellung des Werkes vom Erhalt der fälligen Abschlagszahlung abhängig machen. Die restliche Vergütung wird nach Erklärung der Abnahme bzw. Eintritt der Abnahmefiktion innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungstellung fällig.
ii) Abnahme
(1) Ist das Werk vertragsgemäß hergestellt, so erfolgt die Abnahme durch den Kunden. Nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistung bzw. Teilleistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Sofern es sich um fertiggestellte eigen- und selbständige Projektabschnitte (z.B. nach Sprints) der Leistung handelt, werden Teilabnahmen, vorbehaltlich einer Gesamtabnahme, durchgeführt, wobei RamgeSoft dafür verantwortlich ist, dass das Gesamtwerk, bestehend aus den Teilwerken als Ganzes funktioniert. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistung die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
(2) Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm RamgeSoft schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
(3) Der Kunde stellt die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen und im Abnahme- und Testplan beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere Daten, Arbeitsplätze, Geräte, u.a. zur Verfügung.
(4) RamgeSoft ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, wenn der Kunde mit der Abnahme von Leistungen oder Teilleistungen oder Bezahlung abgenommener Leistungen in Verzug ist.
1) Gemeinsame Vorschriften
a) Nutzungsrechte und Schutzrechte Dritter
(1) Für die zur Nutzung einer vertragsgegenständlichen Software erforderlichen Nutzungsrechte bedarf es der Akzeptanz der Lizenzbedingungen mit dem Lizenzgeber durch den Kunden, oft in Form eines click-on-license-agreement. Gleiches gilt für EULAs der Hersteller bzw. Lizenzgeber.
(2) Für die Einhaltung von Schutzrechten Dritter ist der Lizenzgeber verantwortlich. Insoweit wird auf die Regelung in den Lizenzbedingungen verwiesen. Soweit sich der Lizenzgeber das Recht vorbehält, zur Abwendung von Ansprüchen Dritter wegen angeblicher oder nachweislicher Verletzung ihrer Schutzrechte die Software zurückzurufen oder zu ändern, wird RamgeSoft den Kunden über einen Rückruf oder Änderungen der Software unverzüglich informieren. Im Fall eines ersatzlosen Rückrufs der Software ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder bei einem Kauf- oder ggf. Werkvertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche hat der Kunde direkt gegenüber dem Lizenzgeber geltend zu machen, Schadensersatzansprüche gegenüber RamgeSoft sind insoweit ausgeschlossen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die vom Hersteller/Lizenzgeber zur Verfügung gestellte geänderte Version der Software zu benutzen. Die geänderte Version darf hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Funktionen der Software keine Nachteile aufweisen. Nutzt der Kunde die geänderte Version nicht, obwohl ihm dies zumutbar ist, ist er allein dafür verantwortlich, wenn Dritte gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung ihrer Schutzrechte geltend machen.
(3) Sämtliche vertragsgegenständliche Software ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, etwaige Entwürfe, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation des Programms, alle Programmnamen und alle Logos innerhalb der lizenzierten Software.
(4) Sämtliche Rechte an der Software und der zugehörigen Dokumentation, insbesondere die Ausübung sämtlicher vermögensrechtlicher Befugnisse, stehen ausschließlich dem jeweiligen Hersteller zu. Der Kunde erhält an der Software nur die in diesen Bedingungen beschriebenen Nutzungsrechte.
(5) Der Kunde erhält an der vertragsgegenständlichen Software das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragebare Recht zur Nutzung der Software in dem im Angebot dargestellten Umfang. Der Kunde ist dabei berechtigt, die Software im Rahmen des normalen, bestimmungsgemäßen Gebrauchs, also der Nutzung innerhalb seines Unternehmens, in Bezug auf die von RamgeSoft jeweils erworbenen Lizenzen zu nutzen. Handelt es sich um eine mietvertragliche Leistung, so ist das Nutzungsrecht des Kunden zeitlich beschränkt auf die jeweilige Laufzeit des Vertrags.
(6) Im Falle einer mietvertraglichen Leistung (Subscriptions) sind andere Nutzungsarten nicht vom Nutzungsrecht umfasst. Insbesondere darf die Software dann nicht an Dritte vermietet, veräußert, verschenkt oder verliehen werden.
(7) Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software nicht befugt. Insbesondere eine weitergehende Verwertung, eine Veränderung, Dekompilierung oder eine Umkehrentwicklung ist nicht gestattet. Auch eine Entfernung des Herkunftsnachweises ist unzulässig. Der Kunde ist auch nicht befugt, vorhandene Schutzmechanismen der Software, die gegen unberechtigte Nutzung angebracht wurden (Kopierschutz), zu entfernen oder zu umgehen. Urheber- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der überlassenen Software dürfen weder entfernt noch verändert werden. Die Rechte aus §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt.
(8) Jede Nutzung der überlassenen Software über das vereinbarte Maß hinaus, insbesondere mit mehr als im Angebot angegebenen Lizenzen, gilt als vertragswidrige Handlung und muss RamgeSoft vom Kunden innerhalb von fünf (5) Werktagen mitgeteilt werden.
(9) Bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen durch RamgeSoft können urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse entstehen. Dies sind sämtliche durch die Tätigkeit von RamgeSoft im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe, die dem Kunden in Erfüllung des Vertrags übergeben wurden. RamgeSoft räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur rein internen Nutzung im Betrieb des Kunden ein. Vor der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde für die Zeit zwischen Erhalt der Lieferung und vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Recht Nutzungsrecht zur rein internen Nutzung im Betrieb des Kunden („vorläufiges Nutzungsrecht“). Dieses vorläufige Nutzungsrecht erlischt automatisch, wenn der Kunde durch Zahlung der vollständigen Vergütung die Nutzungsrechte nach Satz 1 erhält. Leistet der Kunde die geschuldete Vergütung nicht oder gerät er damit in Verzug, ist RamgeSoft nach vorheriger Ankündigung berechtigt, dem Kunden das vorläufige Nutzungsrecht wieder zu entziehen. Wird im Einzelfall nichts anderes vereinbart, erhält der Kunde erst wieder ein entsprechendes Nutzungsrecht bei vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
b) Einsatzbedingungen, Softwareversionen und Funktionalitäten
(1) Der Hersteller bzw. Lizenzgeber hat für den Einsatz und den Betrieb der Vertragssoftware bestimmte Voraussetzungen (Einsatzbedingungen) definiert. Der Kunde hat sich vor dem Erwerb der Software über diese zu informieren und einzuhalten.
(2) Die den Gegenstand des Vertrags bildende Version der Vertragssoftware sowie deren Funktionalitäten ergeben sich aus dem Vertrag sowie aus der Produktbeschreibung des Herstellers bzw. Lizenzgebers und dem in elektronischer Form zur Verfügung stehenden Handbuch zur Software. Die darin enthaltenen oder vom Distributor getroffenen Beschreibungen basieren auf Aussagen des Herstellers bzw. Lizenzgebers und dienen der Konkretisierung der Leistung. Sie stellen aber keine Garantien oder zugesicherten Eigenschaften dar. Aussagen von RamgeSoft über Produkteigenschaften der Software beziehen sich stets ausschließlich auf den den Vertragsgegenstand bildenden aktuellen Stand der Software. RamgeSoft ist nicht verantwortlich für etwaige erweiterte oder reduzierte Funktionalitäten in späteren Releases der Software.
(3) Der Hersteller behält sich vor, die Funktionalitäten der Vertragssoftware jederzeit zu ändern, zu erweitern oder einzuschränken, sowie die Herstellung der Software insgesamt einzustellen. Sofern eine Änderung zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Software eintritt und dies RamgeSoft bekannt ist, wird RamgeSoft den Kunden unverzüglich informieren. Sofern der Hersteller die Herstellung der Vertragssoftware zwischen Vertragsschluss und Lieferung einstellt, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(4) Sonstige Leistungen, insbesondere Installation, Customizing und Modifikation der Vertragssoftware, oder Einweisung, Schulung und Beratung des Kunden sowie den Support und die Pflege der Vertragssoftware, die Lieferung von neuen Softwareversionen (Releases), Updates oder Upgrades schuldet RamgeSoft nicht, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
c) Geschuldete Verfügbarkeit
Soweit von RamgeSoft Leistungen im Bereich der Zurverfügungstellung von Anwendungen, zum Beispiel durch Zurverfügungstellung des Zugangs zu einer Software oder eines Online-Zugriffs, erbracht werden, so erfolgt die Bereitstellung dieser Leistungen, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, mit einer Gesamtverfügbarkeit von 99,9 %. Die Gesamtverfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungsarbeiten. RamgeSoft ist berechtigt, die Verfügbarkeit der Leistungen für Wartungsarbeiten in einem angemessenen Rahmen und nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden einzuschränken. Ausgenommen von der geschuldeten Gesamtverfügbarkeit sind zudem Ausfallzeiten durch Software-Updates sowie Zeiten, in denen der Server, auf den beispielsweise eine zur Verfügung gestellte Software zugreift, aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von RamgeSoft oder ihrem Subunternehmer liegen, nicht über das Internet zu erreichen ist.
d) Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird alle erforderlichen Voraussetzungen schaffen und Beistellungen erbringen, die zu einer ordnungsgemäßen Ausführung der im Angebot vereinbarten Leistungen durch RamgeSoft erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die in dem jeweiligen Angebot aufgeführten Mitwirkungspflichten und Beistellungen, insbesondere zu den in dem jeweiligen Angebot ggf. niedergelegten Zeitpunkten. Der Kunde wird RamgeSoft insbesondere sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Daten einschließlich Testdaten, Computerprogramme und sonstige Sachmittel zur Verfügung stellen. RamgeSoft wird den Kunden unverzüglich auf die Erforderlichkeit von Mitwirkungshandlungen und die Übermittlung von Unterlagen hinweisen.
(2) Zu den Mitwirkungshandlungen des Kunden gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen über die in der Software abzubildenden Prozesse, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und –anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist.
(3) Der Kunde wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die von RamgeSoft zu erbringenden und für den Betriebsablauf beim Kunden bedeutenden Leistungen während der Einführungsphase kurzfristig nicht zur Verfügung stehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden nicht beeinträchtigt wird, wenn die von RamgeSoft nach dem Angebot bereitgestellte Software während der ersten Einführungsphase beim Kunden kurzfristig oder vorübergehend nicht produktiv einsetzbar ist und der Kunde auf sein bisheriges System zurückgreifen muss.
(4) Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests ist der Kunde persönlich erreichbar oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter an, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen, Rücksicherung von Daten sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Das produktive Arbeiten mit der Software des Kunden ist während der Tests einzustellen.
(5) Sofern RamgeSoft dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen oder ähnliches vorlegt, wird vom Kunden gewissenhaft und zeitnah geprüft, ob die Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden. Wurden die Leistungen vertragsgemäß erbracht, hat der Kunde die Leistungen zeitnah freizugeben. Erachtet der Kunde die erbrachten Leistungen nicht als vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen RamgeSoft unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen nach Zugänglichmachen der Leistungen mitzuteilen. Erhebt der Kunde innerhalb der zwei Wochen keine Beanstandungen, gilt die Freigabe als stillschweigend erteilt. RamgeSoft wird den Kunden mit der Vorlage von Entwürfen, etc. besonders darauf hinweisen, dass die Freigabe als stillschweigend erteilt gilt, wenn er keine Beanstandungen äußert.
(6) Der Kunde wird RamgeSoft mitteilen, auf welchem System er die bereitgestellte Software einsetzen will und die Parteien werden dies im Angebot festhalten. Setzt der Kunde die Software ohne vorherige Zustimmung von RamgeSoft auf einem anderen System ein, so stellt dies einen vertragswidrigen Gebrauch der Software dar, der zum Verlust von Gewährleistungs- bzw. Wartungsansprüchen führt. RamgeSoft wird seine Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund verweigern, insbesondere, wenn absehbar ist, dass die Software auf dem neuen System nicht ordnungsgemäß funktionieren wird.
(7) Der Kunde informiert RamgeSoft, wenn er die Software auf einem anderen als dem im Angebot angegebenen System (Hardware bzw. Betriebssystem) einsetzen will. Portierungskosten, die aufgrund dieses Wechsels bei RamgeSoft anfallen, sind gesondert zu vergüten. Wechselt der Kunde das System, muss er die Software auf dem bisher verwendeten System löschen. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als einem System in der Form, dass der Kunde hierfür eigentlich mehrere Lizenzen von RamgeSoft benötigen würde, ist unzulässig. Unter ein zeitgleiches Benutzen fällt ausdrücklich nicht die Nutzung mehrerer Systeme zur Datensicherung (z.B. Backup-Server), zur Lastverteilung und Ähnlichem.
(8) Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht bzw. nicht zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten oder wird RamgeSoft durch sonstige, nicht von RamgeSoft zu vertretende Umstände bei der Erbringung seiner in diesen Bedingungen und den jeweiligen Angeboten niedergelegten Leistungen behindert, verschieben sich die Zeitpläne für die von RamgeSoft einzuhaltenden Fristen in einem von den Parteien zu vereinbarenden Umfang. RamgeSoft wird den Kunden hierüber unterrichten und nach Beseitigung des Hindernisses einen neuen Zeitplan mitteilen.
(9) Besteht während der Erbringung der Leistungen durch RamgeSoft der begründete Verdacht, dass eine Fehlerquelle aus der Sphäre des Kunden stammt (z.B. Anwendungsprogramm), so wird der Kunde aktiv an der Fehlerbehebung oder Fehlersuche mitwirken und insbesondere die Kommunikation mit dem Hersteller des Anwendungsprogramms übernehmen.
(10) Die Pflichten von RamgeSoft aus dem jeweiligen Angebot umfasst, auch bei der Erbringung von Mietleistungen, nicht die Bereitstellung oder Zurverfügungstellung des Zugangs des Kunden zum Internet oder den Betrieb von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des Internets. Der Kunde ist vielmehr selbst für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs und seiner jeweiligen Hardware (Rechner, Router etc.) verantwortlich.
e) Vergütung, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen
(1) Die für die Leistungen vom RamgeSoft anfallende Vergütung ist im jeweiligen Angebot dargestellt. Alle Preise verstehen sich rein netto zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
(2) RamgeSoft kann nach eigenem Ermessen die Erbringung von Leistungen von der Gegenleistung in Vorkasse abhängig machen. RamgeSoft kann in jedem Fall Vorkasse verlangen, wenn sich der Sitz des Kunden nicht in Deutschland befindet.
(3) Spätestens mit Verschaffung der Software erhält der Kunde eine Rechnung über die zu zahlende Vergütung. Der Kunde bezahlt, vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung, die Leistungen der RamgeSoft bis spätestens 30 Tage nach Rechnungstellung.
(4) Unabhängig vom Vertragsgegenstand können Forderungen der RamgeSoft per Überweisung auf das Geschäftskonto der RamgeSoft, durch Zahlung über PayPal oder Kreditkarte unter Angabe der jeweiligen Auftrags- oder Rechnungsnummer oder durch Übergabe eines auf eine inländische Bank gezogenen Schecks erfüllt werden. Weitere Zahlungsarten, insbesondere Wechsel, Sachgüter, Guthaben oder Abtretung von Forderungen an Dritte werden nicht akzeptiert. Anfallende Gebühren für die gewählte Zahlungsart (z.B. Kreditkartengebühren) bezahlt der Kunde.
(5) Maßgebend für eine fristgerechte Zahlung ist der Tag der Wertstellung auf dem Geschäftskonto der RamgeSoft.
(6) Ist eine Kaufleistung Gegenstand des Vertrags, behält sich RamgeSoft das Eigentum an der Software bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
(7) Verzugszinsen fallen in gesetzlicher Höhe an. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt unberührt.
(8) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von der RamgeSoft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(9) Leistungsort für die RamgeSoft ist, vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung, der Geschäftssitz in Regensburg.
f) Gewährleistung und Herstellergarantien
(1) Soweit RamgeSoft gegenüber dem Kunden nach dem jeweiligen Angebot entweder werk-, miet- oder kaufvertragliche Leistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen erbringt, so stehen dem Kunden die jeweils entsprechenden gesetzlichen Mängelrechte zu, soweit nicht im Nachfolgenden oder im jeweiligen Angebot etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, Mängel durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen, in Textform zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen.
(3) Bei offensichtlichen Mängeln der Vertragssoftware ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb von 14 Tagen nach Verschaffung des Zugangs zum Downloadbereich RamgeSoft in Textform mitzuteilen. Ist der Kunde Kaufmann, hat er versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung gegenüber RamgeSoft anzuzeigen. Wurde dem Kunden ein Testzeitraum für das Testen der Vertragssoftware eingeräumt, so hat er die Vertragssoftware innerhalb dieses Zeitraums auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Rügt der Kunde diese Mängel nicht unverzüglich bzw. während des Testzeitraums, gilt die Vertragssoftware als genehmigt.
(4) Der Kunde hat RamgeSoft einen nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Zeitraum für die Nacherfüllung zu gewähren, wobei die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl von RamgeSoft erfolgt.
(5) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab gesetzlichem Gewährleistungsbeginn.
(6) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, deren Ursache auf den Kunden, insbesondere Anwendungs- und Bedienungsfehler, unsachgemäße Benutzung, oder höhere Gewalt zurückzuführen ist.
(7) Über die gesetzliche Gewährleistung hinausreichende Garantien der Hersteller bleiben unberührt. Die Einzelheiten sind den jeweiligen Garantiescheinen der Hersteller zu entnehmen.
(8) Die Parteien sind sich einig, dass es nicht möglich ist, Software absolut frei von Fehlern herzustellen. Auch ist dem Kunden bewusst, dass in der bereitgestellten Software sichtbare oder unsichtbare Mängel sein können.
(9) Den Parteien ist bewusst, dass es sich bei den im Angebot beschriebenen Leistungen, insbesondere solche mit Mietleistungen, jeweils um Dauerschuldverhältnisse handelt. Der Kunde hat daher beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kein Rücktritts-, sondern ein außerordentliches Kündigungsrecht.
(10) Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung, die dem Wert der mangelhaften Leistung entspricht, noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist RamgeSoft berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
g) Haftungsausschluss
(1) RamgeSoft haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die RamgeSoft haftet ferner bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Im zuletzt genannten Fall haftet die RamgeSoft jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. Die RamgeSoft haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten.
(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie etwaige gegebene Garantien bleibt unberührt.
(3) RamgeSoft haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
(4) Eine weitere Haftung von RamgeSoft ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
(5) RamgeSoft haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter. Insoweit stehen dem Kunden Ansprüche aufgrund des Lizenzvertrags gegen den Lizenzgeber zu. Im Übrigen tritt RamgeSoft seine Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter gegen den Lizenzgeber hiermit an den Kunden ab.
(6) RamgeSoft haftet des Weiteren nicht für die Einsetzbarkeit der Software oder die Verwendbarkeit für die Zwecke im Unternehmen des Kunden sowie für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg. Unter mangelndem Erfolg verstehen die Parteien eventuell vom Kunden intendierte positive Entwicklungen einer oder mehrerer Kennzahlen, die über das Wirtschaften in einer bestimmten Periode Auskunft geben. Typische Kennzahlen sind hier Gewinn, Return on Investment oder Shareholder Value, aber auch Rationalisierungs- oder Skalierungseffekte.
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
(2) Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Pflichten werden von einer Beendigung dieses Vertrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
(a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
(b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
(c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(4) Dieser Verpflichtung unterfällt nicht der Umgang mit solchen vertraulichen Informationen, der für die Einhaltung der handels- und steuerrechtlichen Pflichten erforderlich ist.
(5) Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, bleiben im Übrigen unberührt.
i) Schlussbestimmungen
(1) RamgeSoft darf für die Erbringung seiner Leistungen Dritte als Subunternehmer einschalten.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung und/oder Ergänzung dieser Klausel. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten diese AGB auch in englische Sprache zur Verfügung stehen, gilt im Streitfall die deutsche Fassung dieser AGB.
(4) Erfüllungsort für die Verpflichtungen diesen AGB unterfallenden Verträge ist Regensburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Regensburg, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine angemessene, wirksame zu ersetzen, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird, andernfalls gelten die gesetzlichen Regelungen. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken des Vertrags.
AGB Version 3.0
Regensburg, den 22.04.2026





